1. Allgemeines
1.1 FRONIUS INTERNATIONAL GmbH (im Folgenden „Fronius“) stellt die Software WeldCube Navigator (im Folgenden auch „Software“) zur Verfügung, für welche ausschließlich die nachfolgenden Lizenzbedingungen gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
1.2 Die in 1.1. bezeichnete Software ermöglicht pro manueller Schweißstation die Erstellung und Abarbeitung von Arbeitsanleitungen manueller Schweißaufgaben, die mit dem Fronius Schweißgerät durchzuführen sind. Der Schweißer wird dabei über eine geeignete, vom Kunden gewählte Visualisierung durch seine Schweißaufgabe geführt. In der Anleitung können diverse Vorgaben (etwa der zu verwendende Job je Schweißaufgabe, die Anzahl nötiger / erlaubter Schweißungen je Arbeitsschritt, etc.) zugewiesen bzw. referenziert werden, die dem Schweißer vorgegeben und auf Einhaltung überwacht werden können. Die Software ist vom Kunden am manuellen Schweißarbeitsplatz auf einem geeigneten PC zu installieren und kann mittels kostenpflichtigem Lizenzschlüssel zur Freischaltung pro Fronius Schweißgerät genutzt werden.
1.3 Festgehalten wird, dass die Parteien Unternehmer iSd § 1 UGB sind und kein Gründungsgeschäft iSd § 1 Abs 3 KSchG vorliegt.
2. Gegenstand und Leistungsumfang
2.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung der im Angebot und in Punkt 1.1. näher bezeichneten Software inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation und die Einräumung der in Punkt 4 beschriebenen Nutzungsrechte.
2.2 Die Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus dem Angebot in Verbindung mit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbaren Dokumentation zur Software. Der Kunde wird die Systemumgebung entsprechend der Anforderungen im Angebot bzw. der technischen Beschreibung bereitstellen (siehe Punkt 3). Die Dokumentation der Software wird dem Kunden auf der Website elektronisch zur Verfügung gestellt und mit jedem Angebot übermittelt.
2.3 Fronius stellt die Software zum Download zur Verfügung. Der Kunde erhält mit dem Kauf einen Lizenzschlüssel für das Schweißgerät zur Freischaltung der Nutzung der Software gemeinsam mit dem Schweißgerät und kann diese selbst am jeweiligen Schweißarbeitsplatz konfigurieren. Die Konfiguration der Software wird nur dann gegen gesondertes Entgelt von Fronius erbracht, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart wurde.
2.4 Klarstellend wird festgehalten, dass mit dieser Vereinbarung dem Kunden kein Eigentum an der Software übertragen wird. Mit Ausnahme der in Punkt 4 bezeichneten Rechte erwirbt der Kunde keine Rechte an der Software. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, den Maschinen- oder Sourcecode oder eine Entwicklungsdokumentation zur Software zu erhalten, zu verwenden oder zu prüfen.
3. Technische Anforderungen
3.1 Für die Nutzung der Software mit einem Fronius Schweißgerät muss diese mit einer entsprechenden Software-Option (OPT/i WeldCube Navigator) ausgestattet sein. Diese wird nach Kauf in Form eines Lizenzfiles (Format xml) per E-Mail bereitgestellt und muss vom Kunden in das Schweißsystem eingespielt werden. Die Nutzung der Software setzt zudem voraus, dass die Stromquelle und der PC im Netzwerk des Kunden verbunden und mit passenden Freischaltungen/Funktionspaketen für den vom Kunden gewünschten Funktionsumfang ausgerüstet sind, wobei je nach Anforderungen zusätzliche Fronius-Software-Lösungen (etwa WeldCube Premium, Central User Management) nötig und vom Kunden entsprechend zu integrieren sind. Der Kunde erklärt hierbei, dass er sich über den jeweiligen Funktionsumfang der Software und sämtliche Funktionsmerkmale bestens informiert hat und die Software seinen Bedürfnissen entspricht.
3.2 Die genauen technischen Anforderungen an die Hardware- und Softwareumgebung ergeben sich aus der Dokumentation (Punkt 2.2.). Der Kunde ist dafür verantwortlich die Tauglichkeit seiner Hardware- und Softwareumgebung für die Nutzung der Software sicherzustellen. Er muss die benötigten System-Voraussetzungen, welche mit dem Angebot übermittelt werden, beachten und die darin beschriebenen Voraussetzungen vor Installation / Inbetriebnahme schaffen.
4. Nutzungsrechtseinräumung
4.1 Fronius gewährt dem Kunden gegen vollständige Zahlung das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nur gemäß Punkt 4.7. übertragbare, Recht zur Nutzung der Software in Verbindung mit einem Fronius Schweißgerät inklusive der dazugehörigen Benutzerdokumentation vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen, die in diesen Bedingungen enthalten sind.
4.2 Die Nutzung der Software erfolgt ausschließlich in Kombination mit Fronius Schweißgeräten ausgewählter Schweißgeräteserien, welche in der jeweils aktuell gültigen Dokumentation aufgelistet sind. Das Nutzungsrecht der Software ist dabei jeweils an einzelne Fronius Schweißgeräte gebunden. Die zulässige Nutzung der Software erfolgt durch die Freischaltung der Software mittels Lizenzschlüssel (OPT/i WeldCube Navigator) am Schweißgerät und den bestimmungsgemäßen Gebrauch laut Dokumentation.
4.3 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach den in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Bedingungen. Kunden haben jedoch das Recht das Schweißgerät von Fronius gemeinsam mit der Software zu vermieten oder zu veräußern. Fronius ist in diesem Fall nicht zu Supportleistungen verpflichtet. Zudem liegt die Datenverantwortung ausschließlich beim Kunden.
4.4 Die Software darf nur in der durch Fronius zur Verfügung gestellten, nicht aber in einer abgeänderten, übersetzten, bearbeiteten oder umgestalteten Form verwendet werden.
4.5 Der Kunde wird sich jedweder Nutzung und Verwertung der Software und der Nutzungsrechte an der Software und auch nur Teilen davon über die Zwecke nach Maßgabe dieser Bestimmung des Vertrages hinaus enthalten.
4.6 Sollte der Kunde eine Testlizenz erhalten, so beschränkt sich die zeitliche Nutzung der Software gemäß der im Angebot angegebenen Zeitspanne.
4.7 Im Fall einer Veräußerung des Schweißgerätes von Fronius ist der Kunde berechtigt, die Software in Verbindung mit dem Schweißgerät, welches mit der OPT/I WeldCube Navigator den Lizenzschlüssel enthält einem Dritten dauerhaft zu überlassen. Diesfalls hat der Kunde die Nutzung der Software vollständig aufzugeben. Der Kunde hat mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß Punkt 4 und Punkt 5 zu vereinbaren.
5. Nutzungsbeschränkungen
5.1 Fronius hat sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software, allen Softwarebestandteilen, sämtlichen Weiterentwicklungen, Verbesserungen und Anpassungen sowie allen Kopien davon, und sonst sämtlichen Werken, die aus Anlass der Erbringung der sonstigen Leistungen entstehen, inne.
5.2 Der Kunde darf weder selbst noch durch Dritte den Objektcode modifizieren, entziffern, dekompilieren oder den Sourcecode durch Reverse Engineering oder in anderer Weise herstellen beziehungsweise versuchen herzustellen, mit Ausnahme der Fälle, in denen dies gemäß § 40d UrhG zur Herstellung der Interoperabilität oder zur Sicherstellung der Fehlerbehebung notwendig ist. Vor einer Dekompilierung der Software hat der Kunde Fronius schriftlich mit angemessener Frist aufzufordern, die nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nur wenn diese Aufforderung trotz schriftlicher Fristsetzung erfolglos bleibt, ist der Kunde im vorgenannten Sinn zur Dekompilierung im unbedingt erforderlichen Ausmaß berechtigt.
5.3 Abgesehen von Punkt 4.7 ist der Kunde nicht berechtigt, die Software oder die zugehörige Dokumentation an Dritte zu veräußern, zu vermieten, zu übergeben oder in sonstiger Art und Weise zugänglich zu machen bzw. Dritten Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen, Sublizenzen oder sonstige Nutzungsrechte einzuräumen. Untersagt sind ferner jede nicht ausdrücklich erlaubte Vervielfältigung, Verbreitung und Zurverfügungstellung der Software.
5.4 Dem Kunden ist es untersagt, Weiterentwicklungen und Erweiterungen der Software zu entwickeln und zu programmieren. Dem Kunden ist es im Weiteren untersagt, die Software für die Entwicklung und Herstellung eines eigenen Produkts nachzuahmen, oder auf Grundlage der Software ein ähnliches Computerprogramm oder eine sonstige ähnliche technische Anwendung zu entwickeln, oder die Software auf welche Art auch immer sonst als Vorlage oder Anregung für das Entwickeln ähnlicher Computerprogramme oder technischer Lösungen zu benützen.
5.5 Insoweit die Software auch Software von Drittanbietern (einschließlich Open Source) enthält, verpflichtet sich der Kunde dazu, die in den Fremdlizenzen aufgeführten Lizenzbedingungen einzuhalten. Sie gelten bei Widersprüchen vorrangig vor diesen Nutzungsbedingungen. Die Fremdlizenzen sind in den Systeminformationen der Softwareabrufbar.
6. Entgelt
6.1 Der Kunde ist zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
7. Technischer Support
7.1 Klarstellend wird festgehalten, dass die Einweisung und Schulung des Kunden bzw. seiner Mitarbeiter, ebenso wie unterstützende Leistungen, etwa in Form von technischer Unterstützung bei der Installation und Konfiguration der Software, der Support der Software gesondert zu vereinbaren und zu vergüten sind.
7.2 Digital Solution Remote Support (Fernzugriff): Die Erbringung von Supportleistungen kann von Fronius über Fernzugriff erfolgen, sofern der Kunden dem zustimmt und dieser Fronius den Fernzugriff via VPN oder Bildschirmübertragung mit oder ohne Fernsteuermöglichkeit ermöglicht. Der Kunde muss dafür die nötigen technischen Voraussetzungen schaffen und ist für die Sicherheit und den Datenzugriff verantwortlich. Für längere und / oder planbare Ferneinsätze ist eine Terminvereinbarung mit dem zuständigen Fronius Techniker Voraussetzung.
Fronius übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Digital Solution Remote Support einen Vor-Ort-Einsatz ersetzt. Dieser kann je nach Problemstellung zusätzlich zu einem Remote Support Einsatz weiterhin nötig sein. Dadurch anfallende Zusatzkosten (Reisekosten etc) sind vom Kunden zu tragen.
Bei Inanspruchnahme des „Digital Solution Remote Support gilt überdies:
7.2.1 Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn des Ferneinsatzes eine aktuelle Datensicherung in geeigneter Form durchzuführen, sowie angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung von Daten durch Computerviren oder ähnliche Phänomene, die eine Unbrauchbarmachung von Daten herbeiführen, zu verhindern.
7.2.2 Der Kunde ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, die den Fernzugriff anfordern und freigeben können, zu unterweisen, wann ein solcher Zugriff aktiviert werden darf. Fronius ist nicht dafür verantwortlich, wenn ein Fernzugriff durch einen nicht autorisierten Mitarbeiter des Kunden oder für einen Fehlerfall, für den seitens des Kunden kein Ferneinsatz gewünscht ist, freigegeben und durchgeführt wird. Dadurch anfallende Kosten sind durch den Kunden zu begleichen.
7.2.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei Anforderung / Freigabe eines Fernzugriffs sicherzustellen, dass die Person, für die der Fernzugriff freigegeben wird, auch tatsächlich ein berechtigter Fronius Mitarbeiter ist.
7.2.4 Im Zuge der durchzuführenden Arbeiten erteilt der Kunde durch die Anfrage und / oder Freischaltung des Fernzugriffs ausdrücklich seine Zustimmung, dass Fronius auf für die Arbeiten nötigen Daten des Kunden und die betroffene/n Softwareapplikation/en zugegriffen werden kann. Fronius wird von den eingeräumten Zugriffsrechten nur in dem für die Durchführung des Fernzugriffes unerlässlich notwendigen Umfang Gebrauch machen und die dabei gewonnenen Informationen vertraulich behandeln.
7.2.5 Um einen reibungslosen und effizienten Fernzugriff zu ermöglichen, verpflichtet sich der Kunde, an der Support-Tätigkeit aktiv mitzuwirken.
7.2.6 Es gelten die in Punkt 9.2 festgelegten Haftungsbeschränkungen entsprechend.
7.2.7 Ein Digital Solution Remote Support (Fernzugriff) Einsatz wird pro Stunde nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, wobei der zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Preis lauf FRONIUS Preisliste zur Anwendung gelangt. Der Stundensatz umfasst keine Erreichbarkeitszusagen und / oder definierte Reaktionszeiten / -geschwindigkeiten.
8. Gewährleistung
8.1 Fronius gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen im Einklang mit den Angaben zur Software durch Fronius im Angebot in Verbindung, mit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbaren Dokumentation funktioniert, sofern die kundenseitigen Systemvoraussetzungen erfüllt sind und die Software vertragsgemäß genutzt wird. Eine über die Beschreibung im Angebot und der Dokumentation hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet Fronius nicht.
8.2 Die Gewährleistung von Fronius ist abschließend in dieser Bestimmung geregelt. Fronius gibt keine über die in diesem Punkt hinausgehenden Gewährleistungen ab, und allenfalls darüber hinaus gehende gesetzliche Gewährleistungszusagen werden ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere, aber nicht nur, die Gewährleistung für die Fehlerfreiheit, für eine bestimmte Einsatzfähigkeit, für den Dauerbetrieb, für bestimmte Ergebnisse und Leistungen, für die Tauglichkeit oder Eignung der Software zu einem bestimmten Zweck. Die Einsatzfähigkeit der Software in den kundenspezifischen Anwendungen ist daher allein in der Verantwortung des Kunden.
8.3 Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Lieferung schriftlich zu rügen. Gewährleistungsansprüche müssen binnen 12 Monaten ab Lieferung der Software geltend gemacht werden.
8.4 Sollte die Software nicht wie unter Punkt 8.1. geregelt funktionieren, ist Fronius zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Fronius ist berechtigt, einen Fehler vorübergehend durch eine Korrekturdatei (Patch) oder durch einen Bug-Fix zu beheben und eine dauerhafte Fehlerlösung erst mit dem nächsten Release, Update oder Upgrade der Software zur Verfügung zu stellen.
8.5 Ist die Software trotz entsprechender Nachbesserungsversuche von Fronius im Sinne des Punktes 8.4. auch 4 Wochen nach dem letzten Nachbesserungsversuch nicht verwendbar, ist der Kunde berechtigt, Fronius zur endgültigen Mängelbehebung eine angemessene (in keinem Fall kürzer als drei Wochen) letzte Nachfirst zu setzen. Behebt Fronius auch innerhalb dieser Nachfrist die gerügten Mängel nicht, so hat der Kunde das Recht, für den mangelhaften Teil der Software vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln ist jedoch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
8.6 Voraussetzung für die Behebung eines Mangels ist,
8.6.1 dass der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung den Mangel schriftlich rügt,
8.6.2 der Kunde den Mangel ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für Fronius bestimmbar ist;
8.6.3 der Kunde Fronius alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
8.6.4 der Kunde oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
8.6.5 die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen und Systemanforderungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
8.7 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.8 Unter keinen Umständen ist Fronius verpflichtet, einen Mangel zu beheben, wenn Fronius den Mangel mit Hilfe der vorausgesetzten Systemkonfiguration nicht reproduzieren konnte.
9. Haftung und Haftungsbeschränkungen
9.1 Soweit gesetzlich zulässig ist jegliche Haftung von Fronius für Schäden, die während der Nutzung der Leistungen im Rahmen eines kostenlosen Testzuganges entstanden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dasselbe gilt für jede sonstige kostenlose Nutzung der Software durch einen Kunden.
9.2 Fronius haftet dem Kunden im Haftungsfall, und daher für von Fronius im Zusammenhang mit diesem Vertrag nachweislich verschuldete Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Ersatz von Folgeschäden, verloren gegangene oder veränderte Daten, mittelbare Schäden, sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter sind ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Ohne dass dadurch die vorstehenden Bestimmungen eingeschränkt werden, haftet Fronius je Haftungsfall nur bis zur Höhe des vom Kunden zu zahlenden Entgelts. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger.
9.3 Der Kunde bleibt insbesondere verantwortlich für i) alle Daten und den Inhalt von Datenbanken, die im Zusammenhang mit der Software stehen, ii) die Auswahl und Implementierung von Maßnahmen und Kontrollmechanismen in Hinblick auf Systemzugriff, Datenzugriff, Datensicherheit, Datenverschlüsselung, Datennutzung und -übertragung und überhaupt die Implementierung von technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere auch solchen die nach Art 32 DSGVO gefordert werden, iii) die Sicherung, Aktualisierung, Überprüfung und Wiederherstellung von Applikationen, Daten und Datenbanken.
10. Abhilfemaßnahmen bei Verletzung von Rechten Dritter
10.1 Wenn die Nutzung der Software oder Teile derselben durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt wird, oder wenn nach Auffassung von Fronius eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann Fronius nach eigenem Ermessen wie folgt vorgehen:
10.1.1 Fronius kann die Software so ändern, dass keine Schutzrechte mehr verletzt sind, soweit die Software dann noch der ursprünglich vereinbarten Leistung gleichkommt.
10.1.2 Fronius kann dem Kunden das Recht verschaffen, die Software weiterhin zu nutzen, gegebenenfalls durch den Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte von Dritten.
10.1.3 Fronius kann von der betreffenden Lizenz nach ihrem freien Ermessen zurücktreten unter Deinstallation der Software und gleichzeitiger Rückerstattung der oder Gewährung eines Guthabens über die vom Kunden bezahlten Lizenzgebühren, die für die vom Rücktritt erfasste Lizenz tatsächlich vom Kunde bezahlt wurde.
10.2 Der Kunde hat bei Realisierung einer der Alternativen des Punktes 10.1. kein Rücktrittsrecht.
10.3 Aus dem Austausch oder Modifikation der Software nach Punkt 10.1.1. kann der Kunde keine Ansprüche jeglicher Art gegenüber Fronius herleiten.
11. Beta-Software
11.1 Beta-Software, welche sich noch in der Test- und Entwicklungsphase befindet und noch nicht abschließend geprüft ist und somit gegebenenfalls noch viele und/oder schwerwiegende Fehler aufweisen kann, stellt Fronius dem Kunden nur auf ausdrücklichen Wunsch und nur nach gesonderter Vereinbarung zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, sich bei Unklarheiten in Zusammenhang mit der Nutzung von Beta-Software bzw. der damit verbundenen Risiken mit Fronius vor der ersten Verwendung in Verbindung zu setzen oder die Software nicht zu verwenden. Mit dem Download oder durch jedwede Verwendung von Beta-Software bestätigt der Kunde, dass er sich dem (vertragstypischen) Risiko vollumfänglich bewusst ist und dieses in Kauf nimmt.
11.2 Beta-Software wird dem Kunden im Ist-Zustand für die Nutzung ausschließlich mit Fronius Produkten zur Verfügung gestellt. Sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde daraus keine Rechte und Pflichten zu Lasten von Fronius ableiten. Es entsteht daraus insbesondere keine Verpflichtung zur Weiterentwicklung (Updates etc.), Fehleranalyse und Korrektur der Beta-Software sowie Lieferung von weiterer (Beta-)Software.
11.3 Für Beta-Software gelten die in Punkt 9.2 festgelegten Haftungsbeschränkungen entsprechend.
11.4 Sollte der Kunde nicht derjenige sein der die Beta-Software tatsächlich nutzt, so ist der Kunde verpflichtet diese Informationen bzw. dieses Dokument nachweislich an den Nutzer der Beta-Software weiterzugeben und ihm zur Verfügung zu stellen.
12. Lizenzüberprüfung
12.1 Der Kunde ist verpflichtet, korrekte schriftliche Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools, und sonstige Systemdaten zu erstellen, aufzubewahren und Fronius sowie den beauftragten Prüfern bereitzustellen, um gegenüber Fronius prüffähige Nachweise dafür zu erbringen, dass die Installation und Nutzung der Software in Übereinstimmung mit den in diesem Vertrag und in der schriftlichen Bestellung enthaltenen Bedingungen erfolgt.
13. Änderung der Software
13.1 Fronius behält sich vor, Aktualisierungen, Upgrades oder Erweiterungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen und dem Kunden nach Wahl von Fronius entgeltlich oder entgeltsfrei zur Verfügung zu stellen. Die Klassifizierung einer Änderung der Software liegt im alleinigen Ermessen von Fronius. Eine Verpflichtung von Fronius Änderung der Software vorzunehmen, besteht nicht.
13.2 Durch Installation und Verwendung sowie der Entrichtung des gegebenenfalls anfallenden Lizenzentgelts, erklärt der Kunde die Geltung der Bestimmungen dieses Vertrages auch für die Änderung anzuerkennen.
14. Geheimhaltung
14.1 Der Kunde erkennt an, dass sämtliche vor Vertragsabschluss, bei Vertragsabschluss und sonst im gewöhnlichen Verlauf des Vertragsverhältnisses anvertraute und offenbarte oder sonst zugänglich gemachte Daten, Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit sämtlichen Leistungen nach Punkt 2 dieses Vertrages einschließlich der Dokumentation und bezugnehmenden Materialien (die „Vertrauliche Informationen“), geheim zu halten und streng vertraulich zu behandeln sind. Dies schließt jedenfalls auch solche nach Punkt 5.2. gewonnene Ergebnisse und Informationen mit ein, ungeachtet dessen, ob diese schutzfähigen Codes enthalten oder nicht. Der Kunde wird insbesondere auch dafür Sorge tragen, dass Vertrauliche Informationen Unbefugten auch nicht durch Zufall, unbefugten Zugriff, andere rechtswidrige Handlungen, oder sonst ohne ihr Tun oder Unterlassen Dritten zur Kenntnis gelangen können.
14.2 Die Verpflichtungen nach diesen Bestimmungen bleiben auch nach Beendigung des Vertrages aus welchem Rechtsgrund auch immer anwendbar.
15. Datenschutz
15.1 Unsere Datenschutzerklärung ist jederzeit unter https://www.fronius.com einsehbar.
15.2 Die Datenschutzmaßnahmen, die beim Betrieb der Software zu beachten sind, obliegen dem Kunden als Anwender der Software.
16. Anwendbares Recht
16.1 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des österreichischen IPRG und sonstiger Kollisionsnormen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
17. Gerichtsstand
17.1 Hat der Kunde seinen Sitz in der Europäischen Union, in Norwegen, Island oder der Schweiz, gilt: Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in Österreich keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Wels oder nach Wahl von Fronius auch am Sitz des Kunden.
17.2 Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, Norwegen, Island oder der Schweiz, gilt: Alle Streitigkeiten oder Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit werden nach der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die Regeln über das beschleunigte Verfahren sind nicht anzuwenden. Der Schiedsort ist Wien. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Verfahrenssprache ist Deutsch.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt; dasselbe gilt entsprechend für Lücken in diesem Vertrag.
18.2 Alle nicht ausdrücklich in diesen Lizenzbedingungen festgelegten Rechte bleiben von Fronius vorbehalten.
18.3 Die Software kann Export- und Importbeschränkungen unterliegen. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Es sind die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften Österreichs, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einzuhalten.
18.4 Fronius behält sich die Änderung dieser Lizenzbedingungen jederzeit vor.